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Ablässe durch den lebendigen Rosenkranz
Ablässe, welche den Mitgliedern
des lebendigen Rosenkranzes verliehen werden.
Ausgezogen aus dem Breve Se. Heiligkeit Papst Gregor XVI., vom 27. Januar. 1832
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Ein vollkommener Ablaß am ersten leierlichen Tage nach ihren Betritt zum Verein.
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Alle Ablässe, welche bisher für die Abbetung des heiligen Rosenkranzes verliehen worden sind.
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Ein Ablaß von 100 Tagen für jedesmal, als man den angewiesenen Theil an Werktagen abbetet.
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Ein Ablaß von 7 Jahren und sieben Duadragenen an den Sonn- und Feiertagen des Jahren, dergleichen alle Tage durch die ganze Oktav von Weihnachten, Ostern, Himmelfahrt Christi, Pfingsten, Fronleichnam, und den Festen der Geburt und Empfängnis der allerseligsten Jungfrau Maria.
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Einen vollkommenen Ablaß an den hohen Festtagen: Weihnachten, Beschneidung (Neujahr), Heilige drei Könige, Ostern, Himmelfahrt Christi, Pfingsten, Heilige Dreifaltigkeit, Fronleichnam, Peter und Paul und Allerheiligen; desgleichen an allen hohen sowohl, als an allen minderen Festtagen der allerseligsten Jungfrau, und am jeden dritten Sonntag im Monats.
Die vollkommenen Ablässe können den Verstorbenen zugewendet werden. Um sie zu gewinnen, wird aber erfordert, daß man beichte, (an den genannten Tagen) komminiere, und in der Kirche das gewöhnliche Ablaßgebet verrichte.
Die Kranken können die hier angeführten Abläße ebenfalss gewinnen, wenn sie jene Gebete und Werke verrichte, welche ihnen der Beichtvater, den sie sich gewählt haben, zu diesen Gabe verschreibt.
Quelle:
Buch "Der lebendige Rosenkranz" Einsiedeln 1841.
Bei Jakob Joseph Schönböchler.
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