Mit der Herausgabe der neuen Ablassnormen 1967 wurden die vollkommenen Ablässe vermindert (V/12). Die angegebenen Zeiten der Teilablässe (z. B. 7 Jahre, 100 Jahre usw.) wurden gestrichen. Es wird nun ein Teilablass ohne zeitliche Angaben erteilt.
>> Die ursprünglichen Angaben wurden dennoch angegeben <<
Den vollkommenen Ablass kann man allerdings nicht für Lebende gewinnen. Da sind die Lebenden noch selbst dafür verantwortlich. Die Armen Seelen, die sich selber nicht helfen können, sind dagegen sehr dankbar für einen Teil- oder Vollablass
Alte Ablässe:
7 Jahre und 7 Quadragenen, wenn man allein oder mit anderen dieser Rosenkranz betet.
100 Tage für jedes Vater unser u. s. w. an jedem anderen Tage des Jahres.
200 Tage für jedes Vater unser und ebensoviele für jedes Gegrüßt seist du, wenn man diesen Rosenkranz an irgend welchen Orte am Freitag, an den Tagen der 40tägigen fastenzeit, und an dem Feste der 7 Schmerzen Mariä und während dessen Oktave betet.
200 Jahre für jene, welche nach guter Gewissenserforschung und reumütiger Beichte die Korona andächtig sprechen und nach Meinung des Papstes beten.
Vollkommener Ablass einmal im Jaht für jene, welche die fromme Gesinnung haben, diesen Rosenkranz viemal in jeder Woche zu beten, an einem beliebigen Tage, an welchen sie nach reumütiger Beichte und Kommunion ihn andächtig beten.
Vollkommenen Ablaß einemal im Monat für jene, welche die Korona einen Monat lang täglich beten. Bedingung: Beichte, Kommunion und Gebet nach der maeinung des Papstes.
10 Jahre für jene, welche den Rosenkranz der 7 Schmerzen bei sich tragen und ihn häufig beten, so oft sie nach reumütiger Beichte und Kommunion entwerder die hl. messe hören, oder der Predigt mit der gebührendenAufmerksam beowohnen, oder das hl. Sakrament zu den Kranken begleidet, oder Feinde miteinander aussöhnen, oder sünder zur Buße zurückführen oder sieben Vater unser und Gegreßet seist du beten, oder zu Ehren U. H. Jesu Christi oder der seligen Jungfrau Maria oder eines ihrer eigenen Schutzengel irgent ein leibliches oder geisliches Werk der Barmherzigkeit verrichtet.
Rosenkranzweihe
Dieser Rosenkranz muß von einem Religiösen des Servitenordens oder von einem anderen dazu bevollmächtigten Priester geweiht sein.
Weitere Ablässe:
Außer den oben aufgeführten Ablässen sind noch einige andere bewilligt, zu deren Gewinnung ist jedoch erforderlich, dass der Rosenkranz von einem Serviten geweiht sei und in einer Kirchen der Serviten gebetet werde.
Die Medaillen (statt der Paternosterperlen) am Rosenkranz, welche die 7 Schmerzen darstellen, sind zur Erlangung der Abläße nicht nötig; es genügen auch gewöhnliche Perlen.
Die Herkunft des Rosenkranzes wird noch erforscht.
Vergleiche die Breve Benedikts XIII vom 26. Sept. 1714, Clemens XII vom 12. Dez. 1734, Pius IX vom 18. Juli 1877 und Leo XII. vom 15. mai 1886.
(Letztere zwei Päpste durch Reskrpte der Ablaßkongregation Beringer S. 366.)